Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Z 01. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt), Iventa Group Holding GmbH, Iventa Austria Personalwerbung GmbH, Iventa International Management Consulting GmbH, Iventa Germany Personalwerbung GmbH, Iventa Personal- und Organisationsentwicklung GmbH, Iventa IT Recruiting GmbH und der Iventa Employer Branding GmbH (im Folgenden gemeinsam kurz Iventa genannt). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.

Stellenanzeigen, Personalmarketing, Employer Branding, API-Schnittstellen

Z 11. Iventa übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Stellenanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif / Preisliste des Mediums. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die jeweiligen Gesamtkosten zu informieren. Iventa ist berechtigt Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Iventa behält sich vor, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder möglicher rechtlicher Schwierigkeiten (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit), von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Iventa behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer etwaigen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von Iventa zu vertreten sind (z.B. Insolvenz, Liquidation, Einstellung, etc. des Mediums), hat der Auftraggeber gegenüber Iventa keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung für bereits auf erbrachte Leistungen geleistete Entgelte. Weiter gelten die Vertragsbedingungen des beauftragten Mediums auch für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Iventa als vereinbart.

Z 12. Wünscht der Auftraggeber Werbemittelproduktionen, wie z.B. Anzeigen, unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium oder jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. Iventa haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. Iventa haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. Iventa ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeauszüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln sowie der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird eine Anzeige nach Layout gestaltet bzw. wird die vorgeschriebene Schriftgröße eingehalten und reicht die bestellte Anzeigengröße nicht aus, so muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden. Iventa haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von veröffentlichten Texten in Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte Iventa aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber Iventa zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die Iventa aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung Iventa vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach den rechtlichen Grundlagen, z.B. nach dem UrhG und / oder dem UWG, inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

Z 13. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.

Z 14. Werden Aufträge oder Änderungen betreffend Anzeigen oder anderer Werbemittel telefonisch mitgeteilt, so haftet Iventa nicht für etwaige Hörfehler; Iventa haftet ebenfalls nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen. Ausgenommen hiervon ist jeweils in diesen beiden Fällen die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Iventa oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Iventa beruhen.

Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauches des jeweiligen Mediums einverstanden. Iventa ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige.

Im Übrigen haftet Iventa nur für sonstige Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Iventa oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Iventa beruhen und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrages.

Z 15. Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei Iventa. Iventa ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen. Eine Änderung der Vertragsdurchführung ist hiermit nicht verbunden. Iventa wird die berechtigten Interessen des Vertragspartners hierbei beachten.

Z 16. Als Nachweis für die erbrachte Leistung gilt eine branchenübliche Dokumentation (digitale Belegexemplare, Erscheinungs-, Zugriffsstatistiken vom jeweiligen  beauftragten Medium, etc.) als vereinbart.

 

Personalberatung, Executive Search, Personal- und Organisationsentwicklung, IT Recruiting

Z 21. Der Leistungsumfang von Iventa wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen und darüber hinaus die Möglichkeit, einen laufenden Auftrag diesbezüglich auszuweiten.

Z 22. Die Kosten bzw. das Honorar richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich ein Monat. Wird ein durch Iventa vorgestellter Bewerber innerhalb von 24 Monaten ab Präsentation direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat Iventa Anspruch auf das gemäß Auftragsvertrag vereinbarte Honorar.

Z 23. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der Iventa-Personalberater sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) sowie etwaige Inseratkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Erstattung erfolgt nach den jeweils gültigen deutschen steuerrechtlichen Richtlinien sowie aufgrund Vorlage ordnungsgemäßer Belege. Die Inseratkosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet.

Z 24. Iventa gewährt für den Bereich der Personalsuche und –auswahl eine Erfolgsgarantie von 1 Monat. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit gelöst, verpflichtet sich Iventa zur Wiederbesetzung der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Es werden lediglich eventuell anfallende Inseratkosten verrechnet. Bei wesentlicher Abänderung des Stellenprofils und/oder des Jahresbruttogehaltes erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Die Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position. Eventuelle Abweichungen zur Garantie sind dem Angebot zu entnehmen.

Z 25. Personaldossiers, die dem Auftraggeber durch Iventa übermittelt werden, bleiben im Eigentum von Iventa. Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an Iventa zu retournieren bzw. digitale Kopien sicher und endgültig zu löschen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Z 26. Die Iventa-Personalsuch- und -auswahldienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von Iventa vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Iventa lehnt die Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden, ausgenommen hiervon ist jeweils die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Iventa oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Iventa beruhen

Z 27. Iventa verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln. Gutachten und Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist eine Weitergabe an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Dritte.

 

Gemeinsame Bestimmungen

Die von Iventa ausgestellten Rechnungen sind 8 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von Iventa bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno für die gesamte Verzugsdauer verrechnet. Wird ein vereinbartes Zahlungsziel um mehr als 10 Werktage überschritten, entfällt eine etwaig vereinbarte Erfolgsgarantie (siehe Ziffer 24). Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei Iventa anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Beauftragte Leistungen und/oder Produkte müssen binnen maximal 12 Monate abgerufen werden, ansonsten verfallen sie ohne Anspruch auf Rückerstattung. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden.

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Dauer eines Vertragsverhältnisses sowie dem auf seine Beendigung folgendem Jahr Dienstnehmer der Iventa oder sonst in einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis zu Iventa tätige Personen für sich oder für Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen.

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neuss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen Düsseldorf.

Stand: Neuss, April 2021.

 

© Iventa.
The Human Management Group.