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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Österreich

der Iventa Group Holding GmbH, Iventa Austria Personalwerbung GmbH, Iventa International Management Consulting GmbH, Iventa Germany Personalwerbung GmbH, Iventa IT Recruiting GmbH und der Iventa Employer Branding und Organisationsentwicklung GmbH.

Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Z 01
. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt), Iventa Group Holding GmbH, Iventa Austria Personalwerbung GmbH, Iventa International Management Consulting GmbH, Iventa Germany Personalwerbung GmbH, Iventa Personal- und Organisationsentwicklung GmbH, Iventa IT Recruiting GmbH und der Iventa Employer Branding GmbH (im Folgenden gemeinsam kurz Iventa genannt). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Stellenanzeigen, Personalmarketing, Employer Branding, API-Schnittstellen

Z 11. Iventa übernimmt im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Schaltung von Stellenanzeigen und anderen Werbemitteln in jenen Medien, die mit dem Kunden im jeweiligen Auftrag vereinbart wurden. Es gilt der jeweils gültige Anzeigentarif / Preisliste des Mediums. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über die jeweiligen Gesamtkosten zu informieren. Iventa ist berechtigt Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Iventa behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder möglicher rechtlicher Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Iventa behält sich vor, die Entgegennahme von Aufträgen von einer allfälligen Vorauszahlung abhängig zu machen. Wird die Leistungserbringung aus periodenbezogenen Verträgen aus Gründen unmöglich, die nicht von Iventa zu vertreten sind (z.B. Konkurs, Liquidation, Einstellung, etc. des Mediums),  hat der Auftraggeber gegenüber Iventa keinen Anspruch auf aliquote Rückzahlung von bereits pauschal für die gesamte Vertragslaufzeit geleisteten Entgelten. Weiters gelten die Verlagsbedingungen des beauftragten Mediums auch für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Iventa als vereinbart.

Z 12. Wünscht der Auftraggeber Werbemittelproduktionen, wie z.B. Anzeigen, unter Heranziehung von eigenen Druckunterlagen, so hat er diese rechtzeitig in der für das jeweilige Medium oder jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten erforderlichen Übermittlungsform bereitzustellen. Iventa haftet nicht für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen. Iventa haftet nicht für die Druckqualität, insbesondere nicht für geringfügige Farbabweichungen gegenüber einer Original-Farbvorlage. Iventa ist nicht verpflichtet, Druckunterlagen aufzubewahren. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an diesen übermittelt. Bei nicht rechtzeitiger Rücksendung der Probeauszüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung von Anzeigen oder anderen Werbemitteln sowie der papierhaft oder elektronisch beigestellten Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wird eine Anzeige nach Layout gestaltet bzw. wird die vorgeschriebene Schriftgröße eingehalten und reicht die bestellte Anzeigengröße nicht aus, so muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden. Iventa haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit von veröffentlichten Texten in Anzeigen oder anderen Werbemitteln. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Anzeige einschließlich sämtlicher Grafiken gegen keinerlei gesetzliche Bestimmung verstößt und frei von Rechten Dritter ist. Sollte Iventa aufgrund einer derartigen Gesetzes- oder Vertragsverletzung, verursacht durch den Auftraggeber, in Haftung gezogen werden, so ist der Auftraggeber gegenüber Iventa zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Schäden, die Iventa aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Wettbewerbs- bzw. Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverstößen entstehen, insbesondere für sämtliche Folgeschäden wie Einschaltkosten für Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung Iventa vom Gericht aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer aus Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz inklusive sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

Z 13. Eine Zurückziehung bzw. Abänderung von Aufträgen ist grundsätzlich nur nach Zustimmung des jeweiligen Mediums möglich. Dabei entstehende Kosten werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Stornos bzw. Änderungen müssen vom Auftraggeber umgehend schriftlich bestätigt werden.

Z 14. Werden Aufträge oder Änderungen betreffend Anzeigen oder anderer Werbemittel telefonisch mitgeteilt, so haftet Iventa nicht für allfällige Hörfehler. Iventa haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch das Nichterscheinen einer Anzeige an einem bestimmten Tag bzw. durch Druck- und Satzfehler entstehen.

Der Auftraggeber ist mit der Übernahme der Rechtschreibung und des Sprachgebrauches des jeweiligen Mediums einverstanden. Iventa ist zur Vornahme von Wortkürzungen berechtigt, die den Sinn der Anzeige nicht verändern. Platzierungswünsche sind nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Konkurrenzausschlüsse auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite werden nach Möglichkeit beachtet, der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Mängelrügen sind bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend zu machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einschaltung einer Ersatzanzeige.

Im Übrigen haftet Iventa nur für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Fehler und nur bis zur Höhe der Kosten des konkreten Auftrages.

Z 15. Die an präsentierten Konzeptinhalten (Ideen, Layouts, Headlines, Texte, Scribbles) bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei Iventa. Iventa ist berechtigt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise von Dritten erfüllen zu lassen.

Z 16. Als Nachweis für die erbrachte Leistung gilt eine branchenübliche Dokumentation (digitale Belegexemplare, Erscheinungs-, Zugriffsstatistiken vom jeweiligen  beauftragten Medium, etc.) als vereinbart.

 

Personalberatung, Executive Search, Employer Branding und Organisationsentwicklung, IT Recruiting

Z 21. Der Leistungsumfang von Iventa wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen und darüber hinaus die Möglichkeit, einen laufenden Auftrag aufzurüsten.

Z 22. Die Kosten bzw. das Honorar richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich ein Monat.

Z 23. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der Iventa-Personalberater sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) sowie allfällige Inseratkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die gültigen Sätze lt.BGBL Nr.483/1993 (Ausland) resp. des Kollektivvertrages für Angestellte des Allgemeinen Gewerbes (Inland) bzw. Km-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Reise-/Bewirtungskosten und Aufenthaltsspesen laut jeweiligem Beleg. Die Inseratkosten für das gewählte Medium werden nach dem jeweils gültigen Anzeigentarif berechnet.

Z 24. Iventa gewährt für den Bereich der Personalsuche und –auswahl eine Erfolgsgarantie von 1 Monat. Wird das Dienstverhältnis während dieser Zeit gelöst, verpflichtet sich Iventa zur Wiederbesetzung der Position ohne neuerliche Berechnung eines Honorars. Es werden lediglich eventuell anfallende Inseratkosten verrechnet. Bei wesentlicher Abänderung des Stellenprofils und/oder des Jahresbruttogehaltes erfolgt eine entsprechende Nachfakturierung. Die Garantie gilt einmalig pro Auftrag und Position. Eventuelle Abweichungen zur Garantie sind dem Angebot zu entnehmen. Eine Rückzahlung des geleisteten Honorar im Garantiefall ist explizit ausgeschlossen.

Z 25. Personaldossiers, die dem Auftraggeber durch Iventa übermittelt werden, bleiben im Eigentum von Iventa. Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an Iventa zu retournieren und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Wird ein durch Iventa vorgestellter Bewerber innerhalb von 24 Monaten ab Präsentation direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat Iventa Anspruch auf das gemäß Auftragsvertrag vereinbarte Honorar.

Z 26. Die Iventa-Personalsuch- und -auswahldienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von Iventa vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Iventa lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.

Z 27. Iventa verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln. Gutachten und Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

Gemeinsame Bestimmungen

Die von Iventa ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von Iventa bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 8% per anno für die gesamte Verzugsdauer verrechnet. Wird ein vereinbartes Zahlungsziel um mehr als 10 Werktage überschritten, entfällt eine etwaige vereinbarte Garantie- bzw. Gewährleistungspflicht. Insbesondere können laufende oder weitere Aufträge des säumigen Schuldners bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei Iventa anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Auftraggeber neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL.Nr.141/1996, zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Beauftragte Leistungen und/oder Produkte müssen binnen maximal 12 Monate abgerufen werden, ansonsten verfallen sie ohne Anspruch auf Rückerstattung. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch für die laufenden Aufträge sofort in Kraft. Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den ausländischen Unternehmer verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden.

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Dauer eines Vertragsverhältnisses sowie dem auf seine Beendigung folgendem Jahr Dienstnehmer der Iventa oder sonst in einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis zu Iventa tätige Personen für sich oder für Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei Verstoß wird eine Pönalstrafe von 6 Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters verrechnet.

Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

Stand: Wien, Februar 2021.

© Iventa.
The Human Management Group.